In zwei Jahren 150 Millionen Euro Schaden
Und das alles nur durch die so genannte »Fake-President-Masche«: Täter geben sich als Führungskraft aus und veranlassen mit teils massivem Druck Angestellte, dringende Zahlungen auf Konten der Täter zu überweisen. Immerhin: Vor solchen Vermögensverlusten durch falsche Überweisungen bietet eine Vertrauensschadenversicherung finanziellen Schutz.
Die zunehmende Digitalisierung vieler Abläufe im Wirtschaftssystem bietet Kriminellen neue Möglichkeiten für Sabotage, Betrug und Diebstahl. Daten der deutschen Versicherer weisen aus, dass in den beiden zurückliegenden Jahren rund 50 Fälle zu verzeichnen waren, in denen sich Betrüger als Führungskräfte ausgaben und erfolgreich Geld auf eigene Konten umleiteten.
Wirtschaftskriminelle sind immer häufiger und offenbar ohne größere Schwierigkeiten in der Lage, Identitäten von Kunden, Geschäftspartnern oder Lieferanten anzunehmen: Die vergleichsweise anonyme elektronische Kommunikation macht es möglich.
Die Folgen von Cyberangriffen gehen spürbar ins Geld. Etwa dadurch, dass die Produktion ins Stocken gerät oder der Zugriff auf wichtige Unterlagen nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus werden Konventionalstrafen fällig, wenn Termine bzw. Fristen nicht eingehalten werden können. Höchst problematisch ist der Diebstahl persönlicher Daten. Werden die Betroffenen sowie die zuständige Datenschutzbehörde nicht umgehend darüber informiert, drohen Strafen aufgrund der Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ebenso wichtig wie der richtige Versicherungsschutz sind gezielte Präventionsmaßnahmen. Dazu zählen die kontinuierliche Aktualisierung technischer Vorkehrungen und regelmäßige Schulungen zur IT-Sicherheit sowie rund um den Datenschutz. Ein vorab genau ausgeklügelter Krisenplan hilft allen Beteiligten, im Falle des Falls schnell und richtig zu reagieren, weil die dann nötigen Handlungsoptionen und Informationswege schon klar beschrieben sind.
Quelle: Medieninformation des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vom 7. Juni 2018.
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